Der Erbringung der Maklertätigkeit der VIAREALIS GmbH liegen – sofern im Einzelfall nichts Abweichendes (zumindest in Textform) vereinbart ist – die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde:
I. Vertragsschluss/Laufzeit
Der wirksame Abschluss eines Maklervertrages bedarf keiner Form. Ein Maklervertrag kommt entweder mit ausdrücklicher Erklärung beider Parteien (Angebot und Annahme) oder konkludent mit der Inanspruchnahme unserer für den Auftraggeber/Kunden provisionspflichtigen Leistungen zustande. Der Maklervertrag ist regelmäßig unbefristet und kann vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen jederzeit von beiden Seiten durch Kündigung beendet werden. Unberührt hiervon bleibt die Vergütungspflicht bezüglich der bis zur Beendigung des Maklervertrages von uns erbrachten Leistungen, soweit aufgrund derer ein Hauptvertrag abgeschlossen wird und damit ein Honoraranspruch entsteht.
II. Angebote
Unsere Angebote basieren auf erteilten Informationen Dritter (insbesondere Auftraggeber/Grundstückseigentümer/Verkäufer). Für Richtigkeit und Vollständigkeit der von uns daher lediglich weiter gegebenen Angaben stehen wir nicht ein. Eine Haftung hierfür kommt nur dann in Betracht, wenn uns bezüglich der Weiterleitung unzutreffender Informationen vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorzuwerfen ist.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf, Änderungen oder Irrtum bleiben vorbehalten.
Soweit unser Auftraggeber/Kunde Objektanbieter ist, ist er verpflichtet, uns vollständig und richtig über den zu vermittelnden Vertragsgegenstand zu informieren.
Exposés dienen lediglich der Veranschaulichung des zu vermittelnden Kaufobjekts, führen indes nicht zu einer vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung.
III. Weitergabe von Informationen und Unterlagen
Unsere Angebote sind nur für den Angebotsempfänger selbst bestimmt und von diesem vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Bei unbefugter Weitergabe von Angeboten/Informationen und Unterlagen an Dritte, insbesondere mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundene Personen, schuldet der Auftraggeber uns Schadenersatz in Höhe des entgangenen Maklerhonorars, für den Fall, dass der Dritte hiernach den Hauptvertrag abschließt.
Wir sind berechtigt, zur Erfüllung des uns erteilten Maklerauftrages auch dritte Makler (Unter-Makler) hinzuziehen und auch diesen die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
IV. Vorkenntnis, Aufgabe der Geschäftsabsicht
Ist dem Empfänger unseres Angebots die von uns nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Hauptvertrages bereits bekannt, so ist er verpflichtet, uns hierauf unverzüglich unter Offenlegung der Informationsquelle hinzuweisen. Im Weiteren hat uns der Auftraggeber auch unverzüglich darüber zu informieren, wenn er seine Geschäftsabsicht aufgibt.
Im Falle des schuldhaften Verstoßes gegen die Verpflichtung zum Nachweis etwa bestehender Vorkenntnis bzw. zur Information über die Aufgabe der Geschäftsabsicht ist der Kunde zum Ersatz des uns infolge dieser Pflichtverletzung entstandenen Schadens verpflichtet.
V. Entstehen des Honoraranspruchs
Unser Honoraranspruch entsteht, sobald aufgrund unserer Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit ein Hauptvertrag (beispielsweise ein notarieller Kaufvertrag) bezüglich des von uns benannten Objektes zustande gekommen ist. Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit genügt. Wird der Vertrag zu anderen, als den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dies unseren Honoraranspruch dann nicht, wenn das zustande gekommene Geschäft mit dem beabsichtigten Geschäft wirtschaftlich vergleichbar ist.
Unser Honoraranspruch besteht auch unabhängig von dem eventuellen Eintritt einer im Hauptvertrag vereinbarten auflösenden Bedingung. Gleiches gilt, wenn ein Hauptvertrag durch Ausübung eines vertraglichen Rücktrittsrechts erlischt, soweit dieses auf Gründe zurückzuführen ist, die nicht von uns als Maklerunternehmen zu vertreten sind.
VI. Folgegeschäfte
Ein Honoraranspruch steht uns auch dann zu, wenn im engen zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ersten von uns vermittelten oder nachgewiesenen Vertrag weitere vertragliche Vereinbarungen zustande kommen, welche als Erweiterung der ursprünglichen Vertragsgelegenheit zu verstehen sind und daher ebenfalls ihre Grundlage in dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Maklervertrag und unserer in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen haben.
VII. Fälligkeit des Honoraranspruchs, Aufrechnungsverbot
Unser Honoraranspruch wird bei Abschluss des Hauptvertrages fällig und ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzug zahlbar. Im Verzugsfalle ist der entstehende Schaden, mindestens jedoch der gesetzliche Verzugszins geschuldet.
Aufrechnungen gegenüber unserem Honoraranspruch sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten (Gegen-)Forderungen zulässig.
Wir haben Anspruch auf Anwesenheit beim Abschluss des Hauptvertrages. Erfolgt ein solcher indes ohne unsere Teilnahme, so ist uns vom Auftraggeber unverzüglich Auskunft über den wesentlichen Vertragsinhalt zu erteilen, so dass auf dieser Grundlage die Berechnung des Honoraranspruchs erfolgen kann. Darüber hinaus ist der Auftraggeber/Kunde verpflichtet, uns auf Verlangen eine vollständige Abschrift des Hauptvertrages zu übermitteln.